

Satzung des Lebenshilfewerkes
Hohenstein-Ernstthal e.V.
§ 1 NAME, SITZ
Der Verein trägt den Namen “Lebenshilfewerk Hohenstein-Ernstthal” e.V..
Der Sitz des Vereins ist in Oberlungwitz Am Sachsenring 11.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden.
§ 2 AUFGABEN UND ZWECK
Aufgaben und Zweck des Vereins sind die Errichtung, Unterhaltung
und der Betrieb von Einrichtungen für Behinderte, wie Wohnheime und
Werkstätten; sowie
Einrichtungen der Kinder
tagesbetreuung.
Alle Maßnahmen dienen unter anderem einer wirksamen
Eingliederung geistig
und körperlich behinderter Menschen in das gesellschaftliche Leben.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 FINANZIERUNG DER AUFGABEN
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Finanzmittel werden durch Zuwendungen der Öffentlichen Hand, durch Eigenmittel der Mitglieder und Spenden aufgebracht.
§ 5 MITGLIEDER
Die Mitglieder sollen den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben
unterstützen und ihn durch
Vorschläge und Anregungen fördern.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Dem Verein gehören an:
1. die Regionalvereinigung der Lebenshilfe für geistig Behinderte Hohenstein-Ernstthal
e.V.
2. der Landkreis Chemnitzer Land
3. die Stadt Hohenstein-Ernstthal
4. die Stadt Oberlungwitz
5. die Stadt Lichtenstein
6. 4 natürliche Personen, die vom Vorstand der Lebenshilfe Hohenstein-Er.
e.V. berufen werden
Bei Aufnahme weiterer Mitglieder ist abweichend vom § 5 Abs. 2 die Stimmenzahl des Lebenshilfe e.V. entsprechend zu erhöhen, so dass der Lebenshilfe e.V. und die von ihm berufenen Personen zu sammen mindestens eine Stimme mehr als die übrigen Mitglieder haben.
§ 6 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet mit Ablauf dieses Kalenderjahres.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Mit der Durchführung von Aufgaben können von der Mitgliederversammlung Ausschüsse beauftragt werden, in denen auch andere sachkundige Personen ohne Stimmrecht mitarbeiten können.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten
des Vereins, soweit die Erledigung nicht dem Vorstand übertragen worden
ist.
Insbesondere obliegt ihr die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
des Vorstandes, sowie dessen Entlastung.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung bestellt einen Geschäftsführer, welcher
die Geschäfte des Vereins, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der Vereinssatzung, der Geschäftsordnung,
der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sowie der Weisungen des Vorstandes, führt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderungen der Satzung,
sowie die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Beide Gremien sind beschlussfähig, wenn die Einladung schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgt, und 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus drei Personen:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. einem Beisitzer
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Gerichtlich
und außer-gerichtlich
wird der Verein vom Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Beisitzer
und dem Geschäftsführer
vertreten, wobei jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus, ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
eine Nachwahl durchzuführen.
Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte bis zu einer ordnungsgemäßen
Neuwahl weiter.
Der Geschäftsführer wird von der Mitgliederversammlung bestellt.
§ 10 FACHBEIRÄTE
Zur fachlichen Beratung des Vorstandes können nach Bedarf Fachbeiräte
gebildet werden.
Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen und abberufen
Die Beiratsmitglieder legen ihre Empfehlungen, unter Angabe wesentlich abweichender Ansichten einzelner Beiratsmitglieder, schriftlich vor.
§
11 RECHNUNGSPRÜFUNG
Die Prüfung der Jahresrechnung wird durch einen Wirtschaftsprüfer durchgeführt.
§ 12 SATZUNGSÄNDERUNG
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der satzungs-gemäßen Mitglieder.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen vor Beschlussfassung allen Mitgliedern in schriftlicher Form zugeleitet werden.
§ 13 KÜNDIGUNG
Ein Mitglied kann mit schriftlicher Kündigung, durch
eingeschriebenen Brief, mit 6-monatiger
Kündigungsfrist, zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden.
Alle eingegangenen Verpflichtungen sind bis zum Ausscheiden zu erfüllen.
§ 14 AUSSCHLUSS
Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung bei Stimmenmehrheit
von 2/3 ausgeschlossen werden, wenn es nach zweimaliger schriftlicher Mahnung
seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder die Interessen des
Vereins gröblich verletzt hat.
Das Mitglied ist vor dieser Entscheidung von der Mitgliederversammlung anzuhören.
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Punkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, und bedarf einer 4/5 Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemein-nützigen Zwecken verwendet.
Die Satzung tritt nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.05.1991 in Kraft.
Oberlungwitz, 10.11.2005